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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Frankfurt, 24.04.2017 - 16 TaBV 238/16: Rechtsanwaltsgebührenrechnung muss für Kostenerstattung

Mit Beschluss vom 24.04.2017 musste sich das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt) mit einem Rechtsstreit zu § 40 BetrVG befassen.

§ 40 BetrVG lautet:

"(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen."

Im entschiedenen Fall hatte sich der Betriebsrat im Zusammenhang mit zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den Arbeitgeber (Beschlussverfahren) anwaltlich vertreten lassen.

Damit waren entsprechende Rechtsanwaltsgebühren zu Lasten des Betriebsrats angefallen. Die Rechtsanwaltskanzlei hatte sich den Erstattungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber abtreten lassen.


Symbolbild Geld

(Symbolbild)


Die Rechtsanwaltsgebührenrechnungen waren im Anschriftenfeld allein an den Arbeitgeber (und nicht an den Betriebsrat) adressiert. Sie waren von der Rechtsanwaltskanzlei dem Betriebsrat mit der Bitte um Weiterleitung an den Arbeitgeber übersandt worden.

Nachdem keine Zahlung erfolgte, machte die Rechtsanwaltskanzlei aus abgetretenem Recht die Gebührenansprüche gegen den Arbeitgeber geltend.

Vor dem Arbeitsgericht Kassel war die Rechtsanwaltskanzlei im Wesentlichen erfolgreich.

Auf Beschwerde des Arbeitgebers wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts allerdings abgeändert und die Anträge zurückgewiesen.

Zwar stünde dem Betriebsrat grundsätzlich ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu, der auch an die Rechtsanwaltskanzlei abgetreten werden könne.

Im vorliegenden Fall scheitere der Freistellungsanspruch allerdings bereits daran, dass es an einer Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei an den Betriebsrat fehle. Die Rechnung müsse also, was hier nicht gegeben war, an den Betriebsrat adressiert werden. Eine bloße Weiterleitung an den Arbeitgeber durch den Betriebsrat ändere hieran nichts.

(Quelle: LAG Frankfurt, Beschluss v. 24.04.2017, 16 TaBV 238/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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