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    Arbeitsrecht
    Verzugspauschale

    LAG Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 4 Sa 8/17: Verzugsschadenspauschale (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB) auch im Arbeitsrecht anwendbar - Fälligkeit des Arbeitslohns erst zum 20. des Folgemonats in vorformulierten Arbeitsverträgen (AGB) unwirksam

    09.10.2017

    Erstellt von

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte sich in einer Entscheidung vom 09.10.2017 mit der Frage zu befassen, ob auch im Arbeitsrecht die Bestimmung des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB über die sog. Verzugsschadenspauschale zur Anwendung kommt. Dies wurde vom Gericht bejaht.

     

    § 288 Abs. 5 S. 1 BGB lautet:

     

    "(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. ..."

     

    Die 4. Kammer des LAG schloss sich mit ihrer Entscheidung ausdrücklich der 3. Kammer an (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2016, 3 Sa 34/16). Die Regelung des § 12a ArbGG stünde nicht entgegen.

     

    § 12a ArbGG lautet:

     

    "(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. ..."

     

    Die Pauschale wäre bei entsprechendem Verzug jeden Monat neu zu zahlen.

     

    Im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

     

    § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG lautet:

     

    "(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

     

    1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,

     

    2. ..."

     

    Im Übrigen hatte sich das LAG mit der Frage zu befassen, ob in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag (AGB) eine Klausel wirksam ist, nach der der Arbeitslohn erst zwischen dem 15. und dem 20. des Folgemonats zur Zahlung fällig ist. Dies wurde vom LAG wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verneint.

     

    (Symbolbild)

     

    Denn Arbeitslohn sei nach der gesetzlichen Bestimmung des § 614 BGB grundsätzlich jeweils am Ende des Lohnzahlungszeitraums, hier als am Ende des laufenden Monats zu gewähren. Ein Abweichen von der Bestimmung des § 614 BGB sei nur ausnahmsweise möglich, wenn dieses durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist:

     

    "Solche schutzwürdigen Interessen liegen insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnen muss. In einem solchen Fall wird ein Hinausschieben bis zum 15. des Folgemonats noch als angemessen angesehen (...), jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer zuvor wenigstens noch ein Abschlag gezahlt wird (...)." (LAG, aaO., Rn. 69)

     

     (Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.10.2017, 4 Sa 8/17)

     

    (Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

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