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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 845/15: Grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

In einem Urteil vom 19.10.2017 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, ob auch Arbeitnehmern in einem Kleinbetrieb, die also keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen, ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen kann. Diese Frage wurde vom BAG grundsätzlich verneint.

Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer seit 1987 in einer Apotheke beschäftigt. Er genoß keinen Kündigungschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), da die Beschäftigtenzahl den maßgeblichen Schwellenwert nach § 23 KSchG nicht überschritt.

§ 23 KSchG lautet:

"(1) ... Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) ..."

Im November 2013 kündigte die ursprüngliche Arbeitgeberin (Beklagte zu 1) allen Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2014.


Symbolbild Apotheke

(Symbolbild)

Der Kläger griff diese Kündigung nicht an.

Die Apotheke wurde von der ursprünglichen Arbeitgeberin dann über den 30.06.2014 hinaus mit verminderter Beschäftigtenzahl fortgeführt.

Am 01.09.2014 wurde die Apotheke einschließlich des Warenlagers von einer neuen Betreiberin (Beklagte zu 2) übernommen. Außerdem hatte diese sich verpflichtet, drei Arbeitsverhältnisse zu übernehmen.

Der Kläger erhob Klage auf Wiedereinstellung, zunächst gegen beide Beklagte.

Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen.

Daraufhin ging der Kläger in die Berufung, allerdings nur gegen die Beklagte zu 2.

Auch die Berufung sowie die hiergegen gerichtete Revision blieben erfolglos.

Das BAG führte aus, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur solchen Arbeitnehmern zustehen könne, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über Kündigungsschutz nach dem KSchG verfügen würden. Ob anderes ausnahmsweise über § 242 BGB auch im Kleinbetrieb gelten könne, konnte vorliegend offen bleiben. Denn ein solcher Anspruch hätte allenfalls gegen die Beklagte zu 1 bestehen können. Die gegen diese gerichtete Klage war aber bereits rechtskräftig abgewiesen worden.

(Quelle: BAG, Urteil v. 19.10.2017, 8 AZR 845/15: Pressemitteilung Nr. 46/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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