BAG, 21.03.2018 - 7 AZR 590/16: Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsratsmitglied
In einer Entscheidung vom 21.03.2018 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Bestimmung des § 78 Satz 2 BetrVG zu befassen.
Diese Bestimmung lautet:
"Die Mitglieder des Betriebsrats [...] dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung."
Im entschiedenen Fall ging es um ein Arbeitsverhältnis mit dem Vorsitzenden eines Betriebsrats. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, dieses Arbeitsverhältnis unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe zu kündigen und leitete zunächst ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung ein.
Gleichzeitig führte sie außergerichtliche Verhandlungen mit diesem Betriebsratsmitglied, die schließlich in einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag, der u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und die Zahlung einer Abfindung beinhaltete, mündeten.
(Symbolbild)
In der Folge trat der Kläger vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurück und erhielt die Abfindung.
Danach erhob er Klage auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt.
Der Kläger argumentierte, dass der Aufhebungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 134 BGB nicht sei.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Wie das BAG hervorhob führe der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsratsmitglied regelmäßig nicht zu einer unzulässigen Begünstigung. Die ggf. bessere Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds sei seinem gesetzlich geregelten Sonderkündigungsschutz geschuldet.
(Quelle: BAG, Urteil v. 21.03.2018, 7 AZR 590/16; Pressemitteilung Nr. 15/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))