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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BSG, 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R: Zum Bezug von Arbeitlosengeld bei der Rente ab 63

Wie das Bundessozialgericht (BSG) am 28.06.2018 in einem Urteil entschied, sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeldes in den letzten beiden Jahren vor Rentenantritt auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der sog. Rente ab 63 (Rente für besonders langjährige Versicherte) grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung am 01.07.2014 liegen.

Zudem liegt die in einer Norm für eine ausnahmsweise Anrechnung geforderte sog. vollständige Geschäftsaufgabe eines Arbeitgebers nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen (und nicht nur etwa eine Filiale, in der der spätere Rentener beschäftigt wurde) wegfällt (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI).

Symbolbild Rentner

(Symbolbild)

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber nicht das gesamte Unternehmen geschlossen. Vielmehr war nur die Filiale, in der der betroffene Rentner vor seiner Arbeitslosigkeit tätig war, in Wegfall geraten.

Das BSG wies in seiner Begründung insbesondere daraufhin, dass die entsprechende gesetzliche Bestimmung einer missbräuchlichen Frühverrentung entgegenwirken soll.

(Quelle: BSG, Urteil v. 28.06.2018, B 5 R 25/17 R; Pressemitteilung Nr. 38/2018 v. 29.06.2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)


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