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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18: Keine 40-Euro-Verzugs-Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) im Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 25.09.2018 mit der Frage der Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB zu befassen.

Diese Bestimmung lautet:

"(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."

Die Anwendbarkeit dieser Norm im Arbeitsrecht war streitig. Viele Landesarbeitsgerichte hatten sich gleichwohl dafür ausgesprochen.

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Nunmehr wurde sie vom BAG verneint:

Zwar fände $ 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in arbeitsrechtlichen Sachverhalten Anwendung, bei denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelten in Verzug befindet. Doch schließe die Spezialvorschrift des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht nur einen prozessualen, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich Beitreibungskosten aus.

Im Ergebnis sei daher auf den Verzug mit Entgeltforderungen § 288 Abs. 5 BGB nicht anwendbar.

(Quelle: BAG, Urteil v. 25.09.2018, 8 AZR 26/18; Pressemitteilung Nr. 46/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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