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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18: Zu Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 19.12.2018 mit der Frage zu befassen, ob einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin, die Mehrarbeit leistete, ein entsprechender Zuschlag auch schon dann zustehen kann, wenn die von ihr insgesamt erbrachte Arbeitstätigkeit nicht diejenige einer Vollzeitbeschäftigten übersteigt.

Im entschiedenen Fall hatte die klagende Arbeitnehmerin as stellvertretende Filialleiterin in der Symstemgastronomie gearbeitet. Auf das Arbeitsverhältnis fand der entsprechende Manteltarifvertrag Anwendung.

Vereinbart wurde eine Jahresarbeitszeit.

Symbolbild Systemgastronomie

(Symbolbild)

Die Klägerin begehrte von der beklagten Arbeitgeberin für diejenige Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausging, Mehrarbeitszuschläge. Die Beklagte lehnte ab, weil die Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten sei.

Unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen, gegenteiligen Rechtsprechung stellte sich der Zehnte Senat des BAG nun auf die Seite der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin: Die Auslegung des vorliegenden Manteltarifvertrages ergebe, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bereits für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgehe. Dies entspräche höherrangigem Recht und sei zudem mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar.

§ 4 Abs. 1 TzBfG lautet:

"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht."

(Quelle: BAG, Urteil v. 19.12.2018, 10 AZR 231/18; Pressemitteilung Nr. 70/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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