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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen ohne Warnhinweis des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 19.02.2019 mit der Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen zu befassen. Hierbei entwickelte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung unter Beachtung der Vorgaben der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil v. 06.11.2018, C-684/16 - Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) weiter.

Dem entschiedenen Rechtsfall lag das Arbeitsverhältnis eines Wissenschaftlers auf der Grundlage mehrere befristeter Verträge vom 01.08.2001 bis 31.12.2013 zugrunde. Nach dessen Beendigung verlangte der Arbeitnehmer von der beklagten Arbeitgeberin, ihm für 51 Tage nicht genommen Urlaubs aus den Jahren 2012 und 2013 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 12.000,00 € brutto zu bezahlen. Einen Urlaubsantrag hatte der Arbeitnehmer zuvor nicht gestellt.

Symbolbild Strandurlaub

(Symbolbild)

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG gilt grundsätzlich Folgendes:

"Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden."

Nach der bisherigen Rechtsauffassung des BAG trat andernfalls sogar dann Verfall des Urlaubsanspruchs ein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos zur Gewährung von Urlaub aufgefordert hatte. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte der Arbeitnehmer dann aber zumindest Schadensersatz verlangen, der im laufenden Arbeitsverhältnis auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Urlaubsabgeltung gerichtet war.

Die neuere Rechtsprechung des EuGH zwang das BAG nun aber nur Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung. Denn nach dieser Rechtsprechung obliegt dem Arbeitgeber zumindest die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs.

§ 7 BUrlG muss somit richtlinienkonform ausgelegt werden.

Insbesondere fordert das BAG vom Arbeitgeber Folgendes (BAG, aaO., Rn. 41:

"Der Arbeitgeber muss konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss ihn - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45)."

(Quelle: BAG, Urteil v. 19.02.2019, 9 AZR 541/15; Pressemitteilung Nr. 9/19)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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