BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 125/18: Schadensersatz für Fahrtkosten nach unwirksamer Versetzung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seinem Urteil vom 28.11.2019 mit einem Fall zu befassen, in dem die beklagte Arbeitgeberin den klagenden Arbeitnehmer versetzt hatte. Die Versetzung wurde - auf entsprechende Klage des Arbeitnehmers, der der Versetzung allerdings (wohl unter Vorbehalt seiner Rechte) nachkam - in einem Vorprozess arbeitsgerichtlich für unwirksam erklärt.
In der Folge machte der Arbeitnehmer Ersatz der ihm durch die Nutzung seines privaten PKW entstandenen Kosten für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz und dem Ort der Versetzung geltend.
(Symbolbild)
Der Kläger beanspruchte ein Kilometergeld von 0,30 €. Er berief sich auf steuerrechtliche Regelungen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wollte dem Kläger für seinen Fahrten dagegen lediglich Ersatz in Höhe der Reisekosten nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zubilligen.
Die TGV gilt für die Berechnung von Trennungsgeld bei Bundesbeamten u.ä. Personen.
Das BAG teilte diesen Ansatz nicht. Vielmehr sei im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung(ZPO) von den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) über den Fahrtkostenersatz auszugehen ist, so dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag in Höhe von 0,30 € zu zahlen war. Raum für eine Vorteilsausgleichung wurde nicht gesehen.
(Quelle: BAG, Urteil v. 28.11.2019, 8 AZR 125/18; Pressemitteilung Nr. 42/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)