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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 11.12.2019 - 5 AZR 505/18: Einheit des Verhinderungsfalls ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung

In einem Urteil vom 11.12.2019 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Fall zu befassen, in dem die klagende Arbeitnehmerin, eine Altenpflegerin, zunächst an einem psychischen Leiden litt, bevor sie - so ihre Behauptung - (neu) an einem gynäkologischen Leiden erkrankte.

Zunächst war die Klägerin ab 07.02.2017 infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig erkrankt. Die beklagte Arbeitgeberin leistete bis einschließlich 20.03.2010, d.h. sechs Wochen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

§ 1 Abs. 1 S. 1 EntgFG lautet:

"(1)Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. [...]"

Anschließend bezog die Klägerin aufgrund ärztlicher Folgebescheinigungen bis einschließlich 18.05.2017 Krankengeld von der Krankenkasse.

Symbolbild Altenpflege

(Symbolbild)

Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation. Die niedergelassene Frauenärztin der Klägerin bescheinigte ihr am 18.05.2017 mit "Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis 16.06.2017 und mit "Folgebescheinigung" bis zum 30.06.2017

Für die Zeit vom 19.05.2017 bis 29.06.2017, d.h. wiederum für sechs Wochen, erhielt die Klägerin weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung, noch von der Krankenkasse Krankengeld.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie ab 19.05.2017 aufgrund eines neuen Leidens arbeitsunfähig erkrankt war und verlangte daher von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens habe am 18.05.2017 geendet.

Die Beklagte verweigerte die erneute Entgeltfortzahlung. Nach ihrer Auffassung sei von einem "einheitlichen Verhinderungsfall" auszugehen Ein solcher einheitlicher Verhinderungsfall löse nur einmal Entgetfortzahlung aus.

Das BAG stellte sich im konkreten Fall auf die Seite der Beklagten:

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nämlich auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während einer bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

Ist nun ein Arbeitnehmer aber krankheitsbedingt arbeitsunfähig und tritt in engem zeitlichen Zusammenhang eine weitere, auch mittels "Erstbescheinigung", bescheinigte Arbeitsunfähigkeit hinzu, so liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit bereits geendet hatte, beim Arbeitnehmer. Diesen Beweis konnte die Klägerin im konkreten Fall nicht erbringen.

(Quelle: BAG, Urteil v. 11.12.2019, 5 AZR 505/18; Pressemitteilung Nr. 45/19)

(Eingestellt von Rechtsanwallt Michael Kügler, Kassel)


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