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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OVG Magdeburg, 22.04.2020 - 3 M 30/20: Zur MPU bei einmaliger Alkoholfahrt unter 1,6 Promille

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hatte sich in einem Beschluss vom 22.04.2020 anlässlich eines Eilverfahrens auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B mit der Frage zu befassen, ob die Farerlaubnisbehörde bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholwert (BAK-Wert) von unter 1,6 Promille die Vorlage eines (positiven) MPU-Gutachtens (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis machen kann.

Hintergrund bildete die Bestimmung des § 13 FeV. Diese lautet auszugsweise:

"Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

[...]

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) [...] Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

[...]

c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

[...]"

Symbolbild Alkoholkonsum

(Symbolbild)

Der Antragsteller war der Auffassung, dass nur bei einem BAK-Wert von 1,6 Promille oder mehr ein MPU-Gutachten angeordnet werden dürfe. Dies entnahm er der obigen Alternative c).

Die Fahrerlaubnisbehörde stützte sich dagegen auf die Alternative a).

Zu Recht, wie das OVG befand. Denn infolge fehlender Ausfallerscheinungen auf Seiten des Antragsstellers bei der zugrundeliegenden Alkoholfahrt lägen Zusatztatsachen vor, die ein Rückgriff auf die Alternative a) ermöglichten:

"Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände als sonstige Tatsache die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 3 C 24.15 - juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs darin gesehen, dass der Antragsteller trotz einer am 15. Dezember 2018 aus Anlass einer Verkehrskontrolle bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe."

Die fehlenden Ausfallerscheinungen wiederum entnahm das OVG den Feststellungen des Arztes im Blutentnahmeprotokoll:

"Laut dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 15. Dezember 2018 war der Gang (geradeaus) sicher, die plötzliche Kehrtwendung wurde sicher absolviert, die Sprache war deutlich, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet, das Verhalten beherrscht, die Finger-Finger-Probe und die Nasen-Finger-Probe wurden sicher absolviert. Im Formularfeld 'der Untersuchte scheint unter Alkohol-/Medikamenten-/Drogeneinfluss zu stehen' wurde vermerkt: 'äußerlich nicht merkbar'."

Sie deuteten darauf hin, dass bei dem Antragsteller eine besondere Alkoholgewöhnung vorläge.

Da die Anordnung der Vorlage eines MPU-Gutachtens somit rechtmäßig war, griff zu Lasten des Antragsteller, der kein entsprechendes Gutachten beibrachte, § 11 Abs. 8 FeV ein:

"(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen."

(Quelle: OVG Magdeburg, Beschluss v. 22.04.2020, 3 M 30/20)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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