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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 14.19: Das sog. Tattagsprinzip bei Bewertung der "Punkte in Flensburg"

Mit Urteil vom 18.06.2020 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit dem "Fahreignungs-Bewertungssystem" des § 4 StVG zu befassen.

Dieses System umfasst die Bewertung von bestimmten, für die Fahreignung relevanten Vorgängen - zum Beispiel Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit oder Fahren unter Alkoholeinfluss (näher: Anlage 13 zur FeV) - mit Punktwerten. Das entsprechende Register wird in Flensburg beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) geführt.

Es geht also um die (berühmten) "Punkte in Flensburg".

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG führt zum Beispiel ein Punktestand von acht Punkten oder mehr zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn mit einem solchen Punktestand gilt der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Symbolbild Taschenrechner

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Die der Punktebewertung zugrundeliegenden Eintragungen unterliegen allerdings zeitlichen Löschungsfristen.

Da - aus praktischen, wie auch aus rechtlichen Gründen - Eintragungen etwa von Verkehrsordnungswidrigkeiten nie (absolut) zeitlich mit deren Begehung eingetragen werden können, sondern zum Beispiel erst ein entsprechender Bußgeldbescheid ergehen und rechtskräftig werden muss, stellt sich immer die Frage, ob man nun auf den Tattag oder aber auf den Tag der Rechtskraft abstellt.

Das gegenwärtige System geht grundsätzlich vom Tattagsprinzip aus. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 5 StVG:

"Sie [die Behörde] hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat."

Das Tattagsprinzip soll verhindern, dass Fahrerlaubnisinhaber nur deshalb Rechtsmittel etwa gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, um eine so späte Eintragung zu erreichen, dass das Erreichen der Schwellenwerte, etwa für die Entziehung der Fahrerlaubnis, manipuliert werden kann.

Damit die Fahrerlaubnisbehörde bei ihren Maßnahmen auch solche Eintragungen berücksichtigen kann, die kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist stehen, gibt es zudem noch die sog. Überliegefrist von einem Jahr (§ 28 Abs. 6 StVG).

Das BVerwG hat nunmehr aus den Bestimmungen der § 29 Abs. 7 S. 1 StVG und § 29 Abs. 6 S. 2 StVG gefolgert, dass die Löschung einer Eintragung nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist ein absolutes Verwertungsverbot zur Folge habe, welches das für die Berechnung des Punktestandes grundsätzlich geltende Tattagsprinzip überlagert und begrenzt.

Dies kann zur Folge habe, dass eine Fahrerlaubnisbehörde, die mit der Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung bei 8 Punkten solange wartet, bis eine der zugrundeliegenden Eintragungen außerhalb der Überliegefrist liegt, die Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vornehmen kann.

Die Überliegefrist entfaltet demnach auch eine das Handeln der Fahrerlaubnisbehärde begrenzende Funktion.

(Quelle: BVerwG, Urteil v. 18.06.2020, 3 C 14.19; Pressemitteilung Nr. 35/2020)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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