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AG Saarbrücken - Beschl. v. 31.03.2025: Postbeamter im Ruhestand erhält nach Tod der Ex-Frau ungekürzte Pension - Versorgungsausgleich aufgehoben

  • Autorenbild: Dr. Mayer & Kügler RAe PartG mbB
    Dr. Mayer & Kügler RAe PartG mbB
  • vor 1 Tag
  • 1 Min. Lesezeit

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung:

Der Ehemann hatte 1979 geheiratet und wurde 1995 geschieden. Während der Ehemann Anwartschaften auf Ruhegehalt (Beamtenversorgung) in der Ehezeit erwarb, erwarb die Ehefrau als Angestellte im Öffentlichen Dienst Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung und bei der ZVK. Aus der Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen, für die die Ehefrau in ihrem Rentenkonto später (2014 und 2019) Zuschläge für die sog. Mütterrente I und Mütterrente II erhielt. Demgegenüber hatten sich die ehezeitbezogenen Versorgungsanrechte des Ehemannes aufgrund der zwischenzeitlichen Absenkung des Ruhegehaltssatzes bei Beamten vermindert.


Der Antragsteller wandte sich zunächst selbst an die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation und bat dort unter Hinweis auf den Tod seiner geschiedenen Ehefrau um Aufhebung des Versorgungsausgleichs. Hiermit war der Antragsteller nicht erfolgreich, die BANST PT lehnte den Antrag ab. Der Antragsteller wandte sich an die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB, die für den Antragsteller u.a. einen Antrag beim Familiengericht in Saarbrücken einreichten. Das Amtsgericht Saarbrücken erkannte schließlich auf Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs nach Tod der Ex-Frau ab dem Folgemonat der Antragstellung, der Antragsteller erhielt die im Versorgungsausgleich verlorenen Anrechte als ab dem 01.09.2024 zurück.


Anmerkung:

Die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs sind oft sehr weitreichend und die rechtlichen Fragestellungen sind sehr speziell und vielschichtig. Betroffene sollten von Spezialisten überprüfen lassen, ob im Todesfall eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs in Betracht kommt. Wenn Sie betroffen sind, wenden Sie sich gerne an die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB, um eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten in Ihrem Fall zu erhalten.


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