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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Bonn, 11.05.2022 - 2 Ca 93/22: Arbeitgeber muss nicht für Gewerkschaft deren E-Mails versenden

Eine im Hause des beklagten Arbeitgebers vertretenen Arbeitnehmervereinigung (Gewerkschaft) verlangte, dass der Arbeitgeber bei einer coronabedingten Beschäftigung von Arbeitnehmern im Home-Ofice diesen Gewerkschafts-Informationen an deren dienstliche Email-Adressen versandte. Hierhatte das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn mit Urteil vom 11.05.2022 zu entscheiden.


Im entschiedenen Fall hatte die klagende Gewerkschaft die Möglichkeit, im Intranet Informationen für die Belegschaft zu veröffentlichen. Dies reichte der Gewerkschaft aber nicht aus. Vielmehr wollte sie im Zusammenhang mit der coronabedingten Beschäftigung von Arbeitnehmern im Home-Office den Arbeitgeber dazu anhalten, dass dieser von der Gewerkschaft verfasste Emails an alle Arbeitnehmer an deren dienstliche Email-Adresse versenden sollte.


Symbolbild Arbeitnehmerin im Home-Office

(Symbolbild)


Dies lehnt der Arbeitgeber ab.


Zu Recht, wie das ArbG erstinstanzlich entschied.


Zwar schütze Art. 9 Abs. 3 GG die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit:


"(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. [...]"


Allerdings sei vorliegend auch das Recht des Arbeitgebers auf einen störungsfreien Betriebsablauf und der Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme seiner Ressourcen mit in die Abwägung einzustellen.


Als Ergebnis dürfe zwar eine Gewerkschaft - auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers - selbst Emails an die ihr bekannten dienstlichen Adressen der Arbeitnehmer versenden. Eine darüber hinausgehende Handlungspflicht des Arbeitgebers, wie im vorliegenden Fall von der Gewerkschaft begehrt, sei indes zu weitgehend. Zudem bestehe bereits eine Information im Intranet.


(ArbG Bonn, Urteil v. 11.05.2022; 2 Ca 93/22; Pressemitteilung v. 23.05.2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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