top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21: Abmahnung gegen den Betriebsrat

Das Arbeitsgericht (ArbG) Magdeburg hatte sich in einem Beschluss vom 12.01.2022 mit der Frage zu befassen, ob der Betriebsrat einen Anspruch auf Entfernung eines vom Arbeitgeber an den gesamten Betriebsrat gerichteten Schreibens "Abmahnung" hat.


Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin, die eine neurologische Klinik mit 370 Arbeitnehmern betreibt, an den Betriebsrat im Zusammenhang mit anstehenden Verhandlungen mit der Gewerkschaft zu einem Firmentarifvertrag im Mai 2021 unter anderen ein mit dem Betreff "betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung“ versehenes Schreiben an den Betriebsrat gerichtet.


Symbolbild Klinik

(Symbolbild)


Inhaltlich wurde dem Betriebsrat ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht in der Lohnpolitik vorgeworfen.


In dem Schreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit der Auflösung des Betriebsrats hingewiesen. Außerdem sollte das Schreiben zu den Betriebsratsunterlagen genommen werden.


Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass er - offenbar parallel zur Rechtslage im Individualarbeitsrecht bei Abmahnungen gegen einzelne Arbeitnehmer - einen Anspruch auf Entfernung dieser "betriebsverfassungsrechtlichen Abmahung" gegen die Arbeitgeberin haben könnte.


Er verlangte daher in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren insbesondere die Entfernung dieser "Abmahnung".


Zu Unrecht wie das ArbG entschied:


Es bestehe bereits keine der individualarbeitsrechtlichen vergleichbare Abmahnung:


"Bei einer Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium besteht eine andere Sach- und Rechtslage. Es gibt weder eine Personalakte für das Betriebsratsgremium, noch kann die berufliche Entwicklung des Betriebsratsgremiums beeinträchtigt werden. Der Betriebsrat ist die demokratisch legitimierte Interessenvertretung der Belegschaft, deren Rechten und Pflichten sich aus dem Gesetz ergeben (so ArbG Solingen, 18.02.2016 – 3 BV 15/15 lev, Rn. 44 – juris)."



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page