BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 312/20: Ist ein Teilzeitverlangen nach § 8 TzBfG widerruflich?
Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, unter den weiteren Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7, eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen.
In einem Urteil vom 09.03.2021 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter anderem mit der Frage zu befassen, ob ein solches Teilzeitverlangen widerrufen werden kann.
Im entschiedenen Fall hatte der klagende Arbeitnehmer bei der Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2018 die Verringerung seiner Arbeitszeit ab 01.10.2018 beantragt. Später, nämlich mit Schreiben vom 24.08.2018, der Beklagten zugegangen am 29.08.2018, hatte er sein Teilzeitverlangen "mit sofortiger Wirkung" zurückgezogen.
Die Beklagte akzeptierte den Widerruf allerdings nicht und gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 30.08.2018 Teilzeit.
(Symbolbild)
Wie nun das BAG entschied, ist ein Arbeitnehmer an sein Teilzeitverlangen bis zum Ablauf der Erklärungsfrist des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG a.F. gebunden. Er kann es zuvor nicht widerrufen:
"Abweichend von § 147 BGB, nach dem der einem Anwesenden unterbreitete Antrag nur sofort (§ 147 Abs.1 BGB) und der an einen Abwesenden gerichtete Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB), kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung mitteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG aF). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer an sein Änderungsangebot nach § 145 BGB gebunden."
(Quelle: BAG, Urteil v. 09.03.2021, 9 AZR 312/20)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments