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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20: Zur Eingruppierung einer Justizangestellten (Serviceeinheit AG)

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.09.2020 ging es um die richtige Eingruppierung der Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht (AG).


Im entschiedenen Fall war einer ausgebildeten Justizfachangestellten die Tätigkeit in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen übertragen worden. Das beklagte Land hatte in einer Aufgabenbeschreibung festgestellt, dass die klagende Justizangestellte insgesamt zu 25,17 % ihrer Gesamtarbeitszeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO auszuübte. Hierbei ging das beklagte Land von insgesamt 11 Arbeitsvorgängen aus, da es jede Einzeltätigkeit, die in der Protokollerklärung Nr. 3 aufgeführt ist, als selbstständigen Arbeitsvorgang ansah.


Symbolbild Gerichtsgebäude

(Symbolbild)


Das beklagte Land kam auf diese Weise zu einer Einordnung der Tätigkeit der Klägerin in die Entgeltgruppe (EG) 6 TV-L.


Die Klägerin ging dagegen mit ihrer Klage davon aus, dass ihre gesamte Tätigkeit lediglich einen Arbeitsvorgang umfasste. Dieser einheitliche Arbeitsvorgang sei davon gekennzeichnet, dass er in rechtserheblichen Umfang schwierige Tätigkeiten enthielt.


Die Klägerin kam so zu einer Einstufung in EG 9a TV-L.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die auf höherere Vergütung gerichtete Klage ab.


Die Klägerin ging in Revision zum BAG.


Dieses gab der Klägerin recht.


Alle von der Klägerin ausgeübten Einzeltätigkeiten seien ihr einheitlich zugewiesen und führten zu einem Arbeitsergebnis. Daher läge entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nur ein (einheitlicher) Arbeitsvorgang vor. Dieser eine Arbeitsvorgang sei in rechtserheblichen Umfang von schwierigen Arbeitstätigkeiten geprägt.


Ausdrücklich nahm das BAG Bezug auf seine Rechtssprechung aus 2013, wonach die gesamte Tätigkeit eines Arbeitnehmers vergütungsrechtlich einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden könne. Hierbei könnten auch Tätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zusammengefasst werden.


Es sei auch nicht erforderlich, dass etwa die "schwierigen Tätigkeiten" das für mehrere Einzelvorgänge bestimmte Maß (zum Beispiel die Hälfte) ausmachen müssten. Es genüge, dass sie in rechtlich erheblicher Weise - wie vorliegend bejaht - anfielen.


(Quelle: BAG, Urteil v. 09.09.2020, 4 AZR 195/20; Pressemitteilung Nr. 30/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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