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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17: Zur Wirksamkeit einer Altersabstandsklausel - Altersversorgung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 11.12.2018 mit der Frage der Wirksamkeit einer sog. Altersabstandsklausel in einer Versorgungsregelung der betrieblichen Altersversorgung zu befassen.


Wie das BAG entschied liegt in einer Versorgungsregelung, wonach die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehendes Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 % gekürzt wird, keine gegen das AGG verstoßende unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.


Im entschiedenen Fall hatte eine im Oktober 1945 geborene Witwe gegen den vormaligen Arbeitgeber des im November 1930 geborenen und im Jahr 2014 verstorbenen Ehemannes auf ungekürzte Hinterbliebenversorgung geklagt.


Symbolbild Frau

(Symbolbild)


Die Eheleute hatten im Jahr 1966 geheiratet.


Das BAG führte aus, dass die durch die Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt sei. Denn der Arbeitgeber habe ein legitimes Interesse daran, das mit einer Hinterbliebenversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Bei einem Altersabstand ab elf Jahren sei der Lebenszuschnitt der Eheleute darauf angelegt, dass der Hinterblieben einen Teil seines Lebens ohne den verstorbenen Ehepartner verbringt. Außerdem träte nur eine allmähliche Kürzung ein. Die volle Versagung der Hinterbliebenversorgung werden im vorliegenden Fall erst bei einem Altersabstand von 30 Jahren erreicht.


(Quelle: BAG, Urteil v. 11.12.2018, 3 AZR 400/17; Pressemitteilung Nr. 66/18)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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