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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 48/17: Betriebsrat ist über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal zu unterrichten

Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.03.2019 kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, auch über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte anderer Unternehmen bei der Nutzung der Betriebsmittel des Arbeitgebers erleiden.


Im entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitgeberin, die Zustelldienste erbringt.


Auf dem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Beschäftigte fremder Unternehmen tätig.


Der Betriebsrat nahm zwei Unfallereignisse dieses Fremdpersonals zum Anlass, von der Arbeitgeberin zu verlangern, in Zukunft auch über Arbeitsunfälle von Fremdbeschäftigten informiert zu werden. Außerdem verlangte er, die entsprechenden Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorgelegt zu bekommen und Kopien zu erhalten.


Symbolbild Palettenverladung

(Symbolbild)


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen das Begehren des Betriebsrats ab.


Vor dem BAG hatte der Betriebsrat zumindest teilweise Erfolg.


Das BAG wies auf § 89 Abs. 2 BetrVG hin, der wie folgt lautet:


"(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen."


Dieser Regelung entspräche ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats.


Dieser Anspruch beziehe sich im vorliegenden Fall auch auf Unfälle des Fremdpersonals. Denn auch aus diesen Unfällen könnten vom Betriebsrat arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren wurden dagegen abgewiesen.


(Quelle: BAG, Beschluss v. 12.03.2019, 1 ABR 48/17; Pressemitteilung Nr. 12/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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