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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 378/18: Zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung

Nach § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX (vormals § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX a.F.) ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam.


§ 178 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB IX lauten:


"(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. [...] Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. [...]."


Im entschiedenen Fall beantragte die beklagte Arbeitgeberin im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung, die mit Bescheid vom 20.02.2017 erteilt wurde, zur ordentlichen Kündigung der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten, klagenden Arbeitnehmerin. Unter dem 07.03. und 15.03.2017 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an.


Symbolbild Gesetzbuch

(Symbolbild)


Am 24.03.2017 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.2017 gekündigt.


Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Klage statt.


Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.


Entgegen der vom LAG vertretenen Auffassung sei die Kündigung nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Arbeitgeber entgegen § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX (vormals: § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F.) die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten am Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Die Schwerbehindertenvertretung konnte somit im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung auch erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt werden.


Im Übrigen richte sich der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG).


(Quelle: BGH, Urteil v. 13.12.201, 2 AZR 378/18; Pressemitteilung Nr. 68/18)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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