BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 171/18: Küchengeräteverkauf als Arbeitserfahrung für Arbeitsvermittlung?
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.03.2019 vermittelt der Verkauf von Küchengeräten keine einschlägige Berufserfahrung für die Arbeitsvermittlung.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer in seiner früheren Tätigkeit Berufserfahrung im Bereich des Vertriebs erworben. Der klagende Arbeitnehmer war nämlich zuvor als selbstständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen tätig.
Später wurde er bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben eingestellt. Er vertrat die Auffassung, dass seine frühere Vertriebskompetenz entgeltsteigernd zu berücksichtigen wäre.
(Symbolbild)
Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 5 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) wird einschlägige Berufserfahrung aber nur berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist.
Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) abgewiesen.
Auch die Revision zum BAG blieb erfolglos.
Denn der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weise hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben von Stellen für Arbeitssuchende auf.
(Quelle: BAG, Urteil v. 14.03.2019, 6 AZR 171/18; Pressemitteilung Nr. 14/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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