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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18: Zum Insolvenzrang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 14.03.2019 mit der Frage zu befassen, welchen insolvenzrechtlichen Rang ein Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG hat, wenn erst der Insolvenzverwalter den zugrundeliegenden Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht (ArbG) rechtshängig gemacht hat. In diesem Fall läge, wie das BAG entschied, eine sog. Masseverbindlichkeit vor, die nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen ist. Unerheblich sei hierbei, dass die Kündigung selbst noch vom (späteren) Insolvenzschuldner erklärt wurde.


§ 53 InsO lautet:


"Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen."


Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin und spätere Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 17.12.2014 das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers, eines leitenden Angestellten, zum 15.01.2015 gekündigt.


Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.


In einem dem klägerischen Rechtsanwalt formlos übersandten Schriftsatz vom 26.01.2015 kündigte die spätere Insolvenzschuldnerin als Hilfsantrag einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung an.


Symbolbild Geld

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Am 01.04.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet. Der Kläger benantragte die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter.


In der mündlichen Verhandlung stellte der Beklagte auch den Auflösungsantrag "vom 26.01.2015". Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt und löste das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.558,75 € auf, die "zur Insolvenztabelle festgestellt wird".


Der Kläger ging in Berufung, da er mit der Einordnung des Abfindungsanspruch als schlichte Insolvenzforderung nicht einverstanden war. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung zurück.


Der Kläger ging - mit Erfolg - in Revision zum BAG.


Mangels Zustellung des (nur formlos übersandten) Schriftsatzes vom 26.01.2015 hatte erst der - nach Insolvenzeröffnung - im Verhandlungstermin vor dem ArbG am 09.06.2016 gestellte Auflösungsantrag zur Rechtshängigkeit desselben geführt. Deshalb sei die vom ArbG zugesprochene Abfindung insolvenzrechtlich als Masseverbindlichkeit einzuordnen.


(Quelle: BAG, Urteil v. 14.03.2019, 6 AZR 4/18; Pressemitteilung Nr. 13/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)



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