BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17: Schadensersatz wegen Ablehnung einer Wiedereingliederung?
Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 16.05.2017 über die Klage eines Schwerbehinderten zu entscheiden, der von seiner Arbeitgeberin, der beklagten Stadt, Ersatz der Vergütung für den Zeitraum vom 18.01.2016 bis 06.03.2016 beanspruchte, die ihm dadurch entgangen sei, dass die Beklagte ihn nicht entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans seines behandlenden Arztes vom 28.10.2015 beschäftigt hatte.
Der Kläger ist als Technischer Angestellter, zuletzt beim Straßenverkehrsamt, beschäftigt. Von August 2014 bis 06.03.2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Betriebsärztin gab am 12.10.2015 eine Beurteilung ab, wonach sie eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen befürwortete.
Der Kläger beantragte daraufhin bei der beklagten Stadt unter Hinweis auf den Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes vom 28.10.2015 eine stufenweise Wiedereingliederung für den Zeitraum vom 16.11.2015 bis 15.01.2016. Dieser Plan sah allerdings keine Einschränkungen in der Tätigkeit des Klägers vor. Ab 18.01.2016 sollte nach diesem Plan zudem die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht sein.
(Symbolbild)
Der Wiedereingliederungsplan vom 28.10.2015 wurde von der beklagten Stadt am 05.11.2015 abgelehnt, da ein Einsatz des Klägers im bisherigen Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei.
Der Kläger legte daraufhin einen zweiten Wiedereingliederungsplan vor, der eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 04.01.2016 bis 04.03.2016 vorsah. Dieser Plan wurde von der Betriebsärztin positiv beurteilt. Die Beklagte stimmte nun der Wiedereingliederung zu. Der Kläger war ab 07.03.2016 wieder voll arbeitsfähig.
Der Kläger begehrte klageweise Ersatz für die entgangene Vergütung aus dem Zeitraum vom 18.01.2016 bis 06.03.2016.
Während das Arbeitsgericht (ArbG) die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht (LAG) im Wesentlichen statt.
Beim BAG wurde die Klage auf Revision der Beklagten allerdings abgewiesen.
Denn die Beklagte sei nicht zu einer Beschäftigung des Klägers entsprechend des ersten Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 verpflichtet gewesen.
Daran ändere auch die Bestimmung des § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. (jetzt: § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX) nichts:
Denn aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12.10.2015 bestand eine begründete Befürchtung, dass die Wiedereingliederung nicht möglich sei. Diese Zweifel seien bis zum Beginn der Maßnahme nicht ausräumbar gewesen.
(Quelle: BAG, Urteil v. 16.05.2019, 8 AZR 530/17; Pressemitteilung Nr. 22/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)
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