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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.06.2021 - 6 AZR 390/20 (A): Vorlage an den EuGH: AÜG und Personalgestellung nach TVöD (VKA)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit einem Rechtsstreit zu befassen, in dem die Parteien über die Verpflichtung des klagenden Arbeitnehmers streiten, seine vertraglich geschuldetete Arbeitsleistung dauerhaft im Weg der sog. Personalgestellung bei einem Drittunternehmen zu erbringen, auf welches der entsprechende Aufgabenbereich des Klägers verlagert wurde.


Der Rechtsstreit spielt im Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung (TVöD VKA).


Namentlich geht es um die Regelung in § 4 Abs. 3 TVöD:


"(3) Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.


Protokollerklärung zu Absatz 3:

Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt."


Der klagende Arbeitnehmer ist bei der beklagten Arbeitgeberin, einer GmbH, seit dem Jahr 2000 angestellt. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus; die einzige Gesellschafterin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


Symbolbild Krankenhaus

(Symbolbild)


Im Jahr 2018 wurden verschiedene Aufgabenbereiche, unter anderem derjenige, in dem der Kläger seine Arbeitsleistung erbringt, auf eine Service GmbH ausgelagert.


Der Kläger widersprach dem damit verbundenen Betriebsteilübergang


Die Beklagte verlangte allerdings vom Kläger, dass er seine Arbeitsleistung fortan bei der neuen Service GmbH erbringt. Sie beruft sich auf die in § 4 Abs. 3 TVöD geregelte Personalgestellung.


Der Kläger sieht durch diese Vorgehensweise Unionsrecht (europäisches Recht) verletzt. Denn bei der Personalgestellung handele es sich nach seiner Auffassung um eine dauerhafte und damit nach europäischen Recht rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung.


Die Beklagte sieht die Personalgestellung dagegen bereits aufgrund der Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG als berechtigt an.


Das BAG hat mit Beschluss vom 16.06.2021 im Wege des sog. Vorabentscheidungsverfahrens den Gerichtshof der Europäischen Union um die Beantwortung zweier, aus Sicht des BAG im vorliegenden Fall entscheidungserheblicher Auslegungsfragen zum europäischen Recht ersucht.


(Quelle: BAG, Beschluss v. 16.06.2021, 6 AZR 390/20 (A); Pressemitteilung Nr. 14/21)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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