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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 241/18: Arbeitnehmer-Entsendegesetz - Zur Reichweite der Bürgenhaftung

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.10.2019 ging es um die § 14 AEntG geregelte Haftung des Auftraggebers von Werk- oder Dienstleistungen durch einen anderen Unternehmer als Bürge gegenüber den Arbeitnehmern dieses anderen Unternehmens, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer bzw. Nachunternehmer beauftragten Verleihers auf das Nettoarbeitsentgelt.


§ 14 AEntG lautet:


"Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt)."


Im Streit stand die Frage, ob diese Bürgenhaftung auch einen Unternehmer trifft, der lediglich als Bauherr Bauleistungen in Auftrag gegeben hat.


Im entschiedenen Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen eine Beklagte, die auf einem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück ein Einkaufszentrum errichten ließ. Die Immobilie sollte anschließend von ihr verwaltet und die darin befindlichen Räume sollten als Geschäftsräume an Dritte vermietet werden. Mit dem Bau wurde ein Generalunternehmer beauftragt, der wiederum mehrere Subunternehmer einschaltete.


Der klagende Arbeitnehmer stand als Bauhelfer in einem Arbeitsverhältnis zu einem dieser Subunternehmer.


Der Kläger nahm zunächst diesen Subunternehmer auf Arbeitslohn gerichtlich in Anspruch. Der Generalunternehmer fiel in Insolvenz.


Symbolbild Einkaufszentrum

(Symbolbild)


Der Kläger wandte sich daher an die Bauherrin und verlangte von ihr als Bürgin im Sinne des § 14 AEntG Zahlung des noch offenen Nettoarbeitsentgelts aus seiner Tätigkeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums.


Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Wie das BAG ausführte, erfasst die Bürgenhaftung des § 14 AEntG nicht die Beklagte, da sie bloße Bauherrin war.


Der im Gesetz verwandte Begriff des Unternehmers sei - wie auch bei der Vorgängerregelung des § 1 a AEntG a.F. - einschränkend auszulegen. Er erfasse mur den Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient. Die Beklagte hat aber lediglich als Bauherrin agiert. Sie hat lediglich einen Bauauftrag vergeben, war aber selbst nicht zur Errichtung des Gebäudes verpflichtet.


(Quelle: BAG, Urteil v. 16.10.2019, 5 AZR 241/18; Pressemitteilung Nr. 31/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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