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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22: Gleicher Lohn auch für Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte dürfen grundsätzlich nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden, so steht etwa in § 4 Abs. 1 TzBfG:


"(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht."


Immer wieder kommt es in der Rechtspraxis zu Fallgestaltungen, die gegen dieses Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstoßen. So hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) etwa in einem Urteil vom 18.01.2023 mit der - höchstrichterlich verneinten - Frage zu befassen, ob solche geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit eine geringere Stundenvergütung erhalten dürfen als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden können.


Symbolbild Rettungssanitäter

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall war ein klagender Rettungsassistent als geringfügig Beschäftigter für die beklagte Arbeitgeberin tätig.


Die Arbeitgeberin unterschied zwischen den sog. "hauptamtlichen" und "nebenamtlichen" Rettungsassistenten. Die hauptamtlichen Rettungsassistenten erhielten einen Stundenlohn von 17,00 € brutto, die nebenamtlichen nur von 12,00 €.


Die nebenamtlichen Rettungsassistenten werden nicht einseitig zu Diensten eingeteilt. Sie können Wunschtermine benennen, denen allerdings die Beklagte nicht nachkommen muss. Ferner werden die nebenamtlichen Rettungsassistenten auch für freie Dienstschichten und bei Ausfall von hauptamtlichen angefragt.


Der Kläger vertrat die Auffassung, dass eine unterschiedliche Stundenvergütung unrechtmäßig sei und klagte Vergütungsdifferenzen in Höhe von über 3.000,00 € brutto für den Zeitraum 01/2020 bis 04/2021 ein. Die Beklagte verwies darauf, dass sie beim Einsatz der hauptamtlichen Rettungsassistenten größre Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Dies rechtfertige die Vergütungsunterschiede.


Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Kläger recht.


Auch das BAG stellte sich auf die Seite des Klägers:


Die geringere Stundenvergütung des Klägers verstoße gegen § 4 Abs.1 TzBfG. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung läge nicht vor. Der von der Beklagten behauptete höhere Planungsaufwand sei bereits zweifelhaft hinsichtlich seiner Signifikanz, im Übrigen unterläge die Beklagte auch beim Einsatz der hauptberuflichen Beschäftigten gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitrechts, etwa zum Umfang der Arbeitszeit sowie zu den Ruhezeiten.


(Quelle: BAG, Urteil v. 18.01.2023 - 5 AZR 108/22; Pressemitteilung Nr. 3/23)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)



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