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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 362/18: Zur Kürzung von Urlaubsansprüchen wegen Elternzeit

In einem mit Urteil vom 19.03.2019 entschiedenen Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit zu befassen.


Grundsätzlich besteht der gesetzliche Urlaubsansoruch nach §§ 1, 3 BUrlG auch während der Elternzeit. Allerdings gibt es zugunsten der Arbeitgeber eine gesetzliche Sonderregelung, nämlich den § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG.


§ 17 Abs. 1 BEEG lautet:


"(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet."


Im entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin ab 01.06.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Vom 01.01.2013 bis 15.12.2015 befand sie sich in Elternzeit.


Mit eigenem Schreiben vom 23.03.2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016. Sie beantragte, ihr - unter Einbeziehung des während der Elternzeit aufgelaufenen Urlaubs - für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren.


Symbolbild Assistentin

(Symbolbild)


Mit Schreiben vom 04.04.2016 erteilte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 04.04.2016 bis 02.05.2016 Urlaub; weitergehende Urlaubsansprüche für den Zeitraum der Elternzeit lehnte sie ab.


Die Klägerin erhob schließlich Klage auf Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub.


Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Wie das BAG ausführte, habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 04.04.2016 die klägerischen Urlaubsansprüche wirksam wegen der Elternzeit gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt.


Um von der Befugnis des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG Gebrauch zu machen, müsse der Arbeitgeber eine darauf gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung abgeben. Es sei ausreichend, wenn für den Arbeitnehmer - wie vorliegend vom BAG angenommen - erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wolle. Dabei beziehe sich das gesetzliche Kürzungsrecht auch auf (etwaigen) vertraglichen Mehrurlaub, sofern für diesen keine abweichende Regelung getroffen wurde.


Das BAG lehnte es ab, in der Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG einen Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zu erblicken. Denn das Europäische Recht verlange nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit tatsächlich nicht gearbeitet haben, mit solchen Arbeitnehmern gleichzustellen, die eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht haben.


(Quelle: BAG, Urteil v. 19.03.2019, 9 AZR 362/18; Pressemitteilung Nr. 16/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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