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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 511/18: Zur Rechtskraft eines Urteil in einer Kündigungsschutzsache

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 19.12.2019 mit der Rechtskraft einer Entscheidung, die eine Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, zu befassen.


Wie das BAG ausführte, schließt die Rechtskraft einer eine Kündigungsschutzklage abweisenden Entscheidung grundsätzlich mögliche Ansprüche des im Kündigungsschutzprozess unterlegenen Arbeitnehmers auf Ersatz entgangenen Verdienstes sowie entgangener Rentenansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber aus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne nur im Falle einer - vorliegend verneinten - vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB in Betracht kommen.


Im entschiedenen Fall ging es um einen katholischen Kläger, der viele Jahre bei der beklagten Kirchengemeinde als Organist, Chorleiter und Dekanatsleiter beschäftigt war. 1994 trennte er sich von seiner Ehefrau und begann eine neue Beziehung, aus der ein Kind hervorging. Nach Kenntnis dieser Umstände erklärte die Kirchengemeinde die ordentliche Kündigung zum 31.03.1998. Sie berief sich hierbei im Wesentlichen darauf, dass der Kläger gegen den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen habe.


Symbolbild Orgel

(Symbolbild)


In dem anschließenden Kündigungsschutzprozess trat das beklagte Bistum auf Seiten der Kirchengemeinde als Streithelfer bei.


Der Kläger unterlag in dem durch mehrere Instanzen geführten Kündigungsschutzprozess. Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entschiedung angenommen.


2003 erhob der Kläger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Urteil des EGMR vom 23.09.2010 wurde ein Verstoß gegen. Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) festgestellt; mit Urteil vom 28.06.2012 wurde dem Kläger gemäß Art. 41 EMRK eine Entschädigung in Höhe von 40.000,00 € zugesprochen.


Der Kläger strengte vor der Arbeitsgerichtsbarkeit - erfolglos - eine Restitutionsklage an. Auch eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.


2013 führte der Kläger - erfolglos - eine Klage auf Wiedereinstellung.


Im nun vorliegenden Prozess macht der Kläger als Schadensersatz entgangene Vergütung und Ausgleich für entgangene Rentenansprüche geltend. Er führt aus, dass in dem Kündigungsschutzprozess um die damalige Kündigung zum 31.03.1998 eine Fehlentscheidung ergangen sei, die auf sittenwidrigem Verhalten der Prozessgegner beruhte.


Diese neuerliche Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Eine sittenwidrige Schädigung wurde vom BAG nicht angenommen. (Quelle: BAG, Urteil v. 19.12.2019, 8 AZR 511/18; Pressemitteilung Nr. 47/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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