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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14: Zur Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 20.02.2019 mit der Kündigung eines Chefarzts eines der römisch-katholischen Kirche institutionell verbundenen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung zu befassen.


Im entschiedenen Fall war der klagende, katholische Chefarzt bei der Beklagten, einer Trägerin von Krankenhäusern, beschäftigt. Im Dienstvertrag des Klägers wurde Bezug genommen auf die vom Erzbischof von Köln erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23.09.1993 (GrO 1993). Der dortige Art. 5 Abs. 2 GrO 1993 sieht im Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte.


Der Chefarzt war nach katholischen Ritus verheiratet. Es kam zur Scheidung der ersten Ehe. Im Jahre 2008 heiratete er ein weiteres Mal standesamtlich. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2009 zu kündigen.


Symbolbild Hochzeit

(Symbolbild)


Der Chefarzt erhob Kündigungsschutzklage.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben dem Kläger recht.


Das BAG veranlasste ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).


Das BAG stellte sich ebenfalls auf die Seite des Klägers.


Die Kündigung sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.


Insbesondere habe dieser mit seiner Wiederverheiratung weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätsverpflichtung, noch eine berechtigte Loyalitätserwartung verletzt. Die entgegenstehende Bezugnahme im Dienstvertrag auf die GrO 1993 sei insoweit gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, als durch sie das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß gewertet werde.


Denn diese Regelung benachteilige den Kläger gegenüber nicht katholischen Mitarbeitern wegen der Religion.


Im Hinblick auf die Art der Tätigkeit des Klägers und die Umstände ihrer Ausübung läge im Wiederverheiratungsverbot insbesondere keine beruflich gerechtfertigte Anforderung.


(BAG, Urteil v. 20.02.2019, 2 AZR 746/14; Pressemitteilung Nr. 10/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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