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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19: Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal der Air Berlin

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21.01.2020 entschied, haben die entlassenen Beschäftigten des Kabinenpersonals der insolventen Fluglinie Air Berlin keinen Anspruch auf einen sog. Nachteilsausgleich.


Für das Kabinenpersonal der Air Berlin bestand einen Personalvertretung auf Grundlage eines mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrages (TVPV). Dieser Tarifvertrag sah in § 83 Abs. 3 TVPV vor, dass die entlassenen Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleich zu erhalten haben, wenn eine Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass zuvor mit der Personalvertretung versucht wurde, einen Interessenausgleich zu schaffen und sie infolge dieser Betriebsänderung entlassen wurden.


Symbolbild Flughafen

(Symbolbild)


Im Oktober 2017 unterrichtete Air Berlin die Personalvertretung Kabine über die geplante Betriebsänderung zum 31.01.2018 (Betriebsstilllegung). Verhandlungen über einen Interessenausgleich scheiterten. Die angerufenen Einigungsstelle erklärte sich am 10.01.2018 für unzuständig. Einde Januar 2018 kündigte der Insolvenzverwalter den Beschäftigten des Bereichs Kabine betriebsbedingt.


Verschiedene vormals als Flugbegleiterinnen tätige Klägerinnen klagten auf Zahlung von Nachteilsausgleich. Sie vertraten die Auffassung, dass die Betriebsänderung bereits mit den Kündigungen der Piloten Ende 2017 durchgeführt wurde, damals aber noch kein Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht wurde.


Die Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos.


Wie das BAG ausführte, beziehe sich die Regelung des § 83 Abs. 3 TVPV allein auf das Kabinenpersonal.


(Quelle: BAG, Urteil v. 21.01.2020, 1 AZR 149/19; Pressemitteilung Nr. 2/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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