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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18: Zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Umsetzung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Beschluss vom 22.01.2020 über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber, der einen behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 und einem - ihm bekannten - laufenden Antrag auf Gleichstellung umsetzen will, verpflichtet ist, schon vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag die Schwerbehindertenvertretung zu der beabsichtigten Umsetzung anzuhören.


Das BAG verneinte dies.


Im entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, bei der ein GdB von 30 anerkannt ist. Sie stellte am 04.02.2015 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und teilte dies ihrer Arbeitgeberin, einem Jobcenter, mit.


Im November 2015 setzte das Jobcenter die Arbeitnehmerin für sechs Monate in ein anderes Team um. Die Schwerbehindertenvertretung wurde zuvor weder unterrichtet, noch angehört.


Symbolbild Frau im Rollstuhl

(Symbolbild)


Am 21.04.2016 stellte die Bundeagentur für Arbeit rückwirkend die Gleichstellung der Arbeitnehmerin mit einem schwerbehinderten Menschen zum 04.02.2015 fest.


Die Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters wandte sich gegen dessen Vorgehensweise. Sie vertrat die Auffassung, das Jobcenter habe sie vorsorglich auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn behinderte Menschen, bei denen ein laufender Gleichstellungsantrag mitgeteilt worden sei, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) urteilten unterschiedlich. Das BAG stellte sich gegen die Schwerbehindertenvertretung.


Es wies darauf hin, dass nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor Entscheidungen anzuhören habe.


Wie sich aus § 151 Abs. 1 SGB IX ergäbe, gelte diese Regelung für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen mit Behinderung. Die Beteiligungspflicht gelte allerdings nicht für behinderte Menschen, über deren Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden sei.


(Quelle: BAG, Beschluss v. 22.01.2020, 7 ABR 18/18; Pressemitteilung Nr. 4/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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