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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14: Entschädigung wegen Benachteiligung wegen der Religion

In einem Urteil vom 25.10.2018 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Fall zu befassen, in dem die Parteien über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion stritten


Der beklagte (potentielle) Arbeitgeber ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dieses schrieb am 25.11.2012 eine Referentenstelle in Teilzeit (60 %), befristet auf zwei Jahre, aus. Die Tätigkeit sollte im Wesentlichen die Erarbeitung eines Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien umfassen.


In der Stellenbeschreibung hieß es unter anderem: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“


Die Klägerin, konfessionslos, bewarb sich um diese Stelle mit Schreiben vom 29.11.2012. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhielt sie nicht. Die Stelle wurde mit einem evangelischen Bewerber besetzt.


Symbolbild Kirche

(Symbolbild)


Die Klägerin, die sich als benachteiligt wegen der Religion ansieht, begehrte eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens 9.788,65 €.


§ 15 Abs. 2 AGG lautet:


"(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre."


Der Beklagte bestritt eine Benachteiligung wegen der Religion. Im Übrigen wäre eine Benachteiligung gemäß § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt gewesen.


Das Arbeitsgericht (ArbG) sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.957,73 € zu; das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage insgesamt ab.


Die Revision der Klägerin zum BAG hatte teilweise Erfolg. Das BAG sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.915,46 € zu.


Nach Auffassung des BAG wurde die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Eine Rechtfertigung gemäß § 9 Abs. 1 AGG lag nicht vor. Hierbei sei § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG einer unionsrechtskonformen Auislegung nicht zugänglich und müsse unangewendet bleiben; § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG lage nicht vor, da bei unionsrechtskonformer Auslegung eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig sei, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstelle. An dieser Wesentlichkeit bestanden erhebliche Zweifel; jedenfalls bestünde keine Gefahr, dass das Ethos des Beklagten beeinträchtigt würde. Denn die Klägerin habe nicht unabhängig handeln können, sondern wäre in den internen Meinungsbildungsprozess des Beklagten eingebunden gewesen.


Die Entschädigung wurde auf zwei Bruttomonatsverdienste festgesetzt.


(Quelle: BAG, 25.10.2018, 8 AZR 501/14; Pressemitteilung Nr. 53/18)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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