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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20: Verfallklausel in Arbeitsvertrag erfasst Vorsatz - Nichtigkeit?

In der arbeitsrechtlichen Praxis finden sich in der überwiegenden Mehrzahl von Arbeitsverträgen sog. Verfallklauseln. Diese sehen im Wesentlichen vor, dass (bestimmte) Ansprüche zwischen den Arbeitsvertragsparteien, etwa nach Ablauf bestimmter Zeiträume, nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn der jeweilige Anspruchsteller hat rechtzeitig die in der Verfallklausel vorgegebenen Schritte zur Geltendmachung eingeleitet.


Nicht immer sind diese Ausschlussklauseln wirksam, wobei die Folgen dieser Unwirksamkeit - aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - oft die Arbeitgeberseite treffen. Denn der "Verwender" unwirksamer AGB kann sich hierauf selbst grundsätzlich nicht berufen.


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.11.2020 scheint vor diesem Hintergrund aus dem Rahmen zu fallen. Denn hier war eine Ausschlussklausel, die die Arbeitgeberin vorformuliert, hatte, unwirksam. Gleichwohl konnte sich die Arbeitgeberin auf die Unwirksamkeit berufen.


Symbolbild Geld

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall stritten die Arbeitsvertragsparteien unter anderem um Schadensersatz wegen (vorsätzlicher) Falschbuchungen zwecks Begleichung privater Verbindlichkeiten durch die (wider-)beklagte Arbeitnehmerin.


Im Arbeitvertrag, den die (wider-)klagende Arbeitgeberin vorformuliert hatte, fand sich folgende Ausschlussklausel:


§ 13 Verfallsfristen

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.“


In diesem Zusammanhang traf das BAG einige bedeutsame Ausführungen zur Unwirksamkeit dieser Ausschlussklausel und den sich ergebenden rechtlichen Folgen. Aus den entsprechenden Hinweisen an das Berufungsgericht, an dem der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, ergibt sich insoweit Folgendes:


Zunächst geht das BAG davon aus, dass die Ausschlussklausel im vorliegenden Fall auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasst.


Damit modifiziert das BAG seine bisherige Rechtsprechung:


"An dieser Rechtsprechung hält der Senat allerdings nicht fest. Vielmehr werden von einer pauschalen Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB – wie die in § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags – wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst (vgl. in diesem Sinne auch BAG 24. September 2019 – 9 AZR 273/18 – Rn. 18, BAGE 168, 54)." (Rn. 54)


"Der Wortlaut dieser Ausschlussklausel, wonach pauschal und ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben' verfallen können, bezieht auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit ein. " (Rn. 59)


Damit verstößt die Klausel gegen § 202 Abs. 1 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden kann:


"(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden."


Die Klausel ist dann gemäß § 134 BGB nichtig. Auf diese Unwirksamkeit kann sich (auch) die Arbeitgeberin berufen, auch wenn sie die Klausel selbst gestellt hat und die Klausel etwa wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam wäre..



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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