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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20 (A): Aussetzung eines Rechtsstreits zum Nachtarbeitszuschlag

In einem Rechtsstreit vor dem BAG streiten die Parteien über die zutreffende Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit.


Der Kläger ist Arbeitnehmer; die Beklagte ist ein Unternehmen der Süßwarenindustrie.


Der Rechtsstreit war in der Vorinstanz beim Landesarbeitsgericht Hamburg anhängig.


Mit Beschluss vom 28.07.2021 wurde der Rechtsstreit vom BAG in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt, da die Entscheidung von der Klärung europarechtlicher Vorfragen abhängig und hierzu bereits ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängig ist.


Der Kläger verrichtet Nachtarbeit in Wechselschicht. Das Arbeitsverhältnis unterfällt den Regelungen des Bundesmateltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV).


Symbolbild Süßigkeiten

(Symbolbild)


Der Tarifvertrag sieht unterschiedliche Zuschlagssätze für Nachtarbeit vor.


Der Kläger sieht hierin eine unzulässige Ungleichbehandlung. Er stört sich im Kern daran, dass es für unregelmäßig anfallende Nachtarbeit ("Sonstige Nachtarbeit") eine höhere Zuläge gibt, als für planmäßig, insbesondere im Rahmen seiner Schichtarbeit, anfallende.


Die Beklagte beruft sich vor allem auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien.


Die Klage blieb in den beiden Vorinstanzen erfolglos. Nun wurde das Verfahren ausgesetzt. Das BAG wartet jetzt auf eine Entscheidung des EuGH in den bereits laufen Vorabentscheidungsverfahren.


(Quelle: BAG, Beschluss v. 28.07.2021, 10 AZR 397/20 (A); Pressemitteilung Nr. 22/21 v. 04.08.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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