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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18 (A): Kopftuchverbot in Privatunternehmen - Vorlage an den EuGH

Das Bundesarbeitgsgericht (BAG) hatte in einem Rechtsstreit die Zulässigkeit eines Kopftuchverbots zu beurteilen.


Mit Beschluss vom 30.01.2019 hat sich das BAG in einem Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gewandt.


Im entschiedenen Fall ging es um das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige, großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen.


Die klagende Arbeitnehmerin, ein Verkaufsberaterin und Kassierin, ist muslimischen Glaubens. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug sie erstmals und aufgrund eines als zwingend empfundenen religiösen Gebots ein Kopftuch.


Symbolbild Gebetsraum

(Symbolbild)


Die beklagte Arbeitgeberin berief sich auf ihre allgemein geltende Kleiderordnung. Demnach ist das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verboten.


Die Beklagte berief sich ferner auf ihre unternehmerische Freiheit sowie den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer Kunden und der Arbeitskollegen.


Die Klägerin sah wegen ihrer Religion benachteiligt. Sie klagte gegen die Weisung der Arbeitgeberin, die sie für unwirksam hält.


Das BAG will vom EuGH Fragen der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und dem Verhältnis von primärem Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht beantwortet wissen, die im Wesentlichen folgende Punkte betreffen: Ist eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt? Oder kann die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und dem Grundgesetz geschützt wird?


(Quelle: BAG, Beschluss v. 30.01.2019, 10 AZR 299/18 (A); Pressemitteilung Nr. 4/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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