Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
BAG, 30.10.2019: Zu Auschlussfristen in in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen
Wird in einem dem kirchlichen Arbeitsrecht unterfallendem Arbeitsvertrag auf eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung Bezug genommen, so umfasst diese Bezugnahme nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.10.2019 zwar auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist, die somit Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird. Allerdings stellt die Ausschlussfrist eine wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG dar, wobei die bloße Inbezugnahme auf die kirchenrechtliche Arbeitsrechtsregelung dem Nachweiserfordernis nicht genüge.
Der kirchliche Arbeitgeber muss daher die Ausschlussfrist im Volltext nachweisen, da sonst der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob die Ausschlussfrist nicht versäumt worden wäre.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer (Küster und Reinigungskraft) gegenüber der beklagten katholischen Kirchengemeinde Differenzvergütungsansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Eingruppierung geltend gemacht. Im Arbeitsvertrag war eine Bezugnahme auf die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) enthalten, die eine sechsmonatige Ausschlussfrist vorsieht.
(Symbolbild)
Die Beklagte berief sich auf diese Ausschlussfrist.
Der Kläger bestritt die Wirksamkeit der Ausschlussfrist und verlangte hilfsweise Schadensersatz.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage ab.
Die Revision des Klägers zum BAG war erfolgreich.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung des NachwG sei möglich. Die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen, welche nur in bestimmten, hier nicht einschlägigen Fällen erleichterten Nachweismöglichkeiten unterliegen sollten. Der Nachweis der Ausschlussfrist falle nicht unter diese Erleichterungen.
Allerdings musste das BAG den Rechtsstreit an das LAG zurückverweisen, da es an hinreichenden Feststellungen des LAG zur Frage der streitigen Eingruppierung fehlte.
(Quelle: BAG, Urteil v. 30.10.2019, 6 AZR 465/18; Pressemitteilung Nr. 36/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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