BGH, 16.12.2020 - 4 StR 526/19: Benutzung eines Taschenrechners am Steuer nach § 23 StVO verboten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Beschluss vom 16.12.2021 mit der Frage zu befassen, ob die Benutzung eines Taschenrechners am Steuer eines Fahrzeugs einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt.
§ 23 Abs. 1a StVO lautet:
"(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt."
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall hatte der Autofahrer während der Fahrt einen Taschenrechner bedient.
Das Amtsgericht (AG) Lippstadt hatte ihn hierfür zu einer Geldbuße verurteilt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wollte den Autofahrer ebenfalls verurteilen, sah sich aber zu einer Vorlage an den BGH gezwungen, weil eine abweichende Entscheidung des OLG Oldenburg vorlag.
Auch der BGH bejahte nunmehr eine Verkehrsordnungswidrigkeit, weil es sich bei einem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handelt, das der "Information" dient.
(Quelle: BGH, Beschluss v. 16.12.2020, 4 StR 526/19; Pressemitteilung Nr. 037/2021 vom 18.02.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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