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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20: Kein Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen

Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem Urteil vom 24.02.2021 entschied steht einem Leasingnehmer, der als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abschließt, kein Recht zum Widerruf des Vertrags zu.


§ 13 BGB lautet:


"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."


§ 14 BGB lautet:


"(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen."


Im entschiedenen Fall hatte der Leasingnehmer als Verbraucher im Jahre 2015 mit der Leasingnehmerin einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (Kilometerleasingvertrag) abgeschlossen. Im Jahre 2018 erklärte der Verbraucher den Widerruf desselben und verlangte Rückzahlung sämtlicher von ihm geleisteter Leasingraten.


Nachdem sein Rückzahlungsverlangen außergerichtlich keinen Erfolg hatte, erhob er entsprechende Klage.


Symbolbild Neuwagen

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Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) entschieden gegen den Kläger.


Auch die beim BGH eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.


Wie der BGH ausführte erfülle ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB. Er enthalte namentlich weder eine Erwerbspflicht, noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers. Auch aus § 506 Abs. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ergäbe sich keine Verweisung auf ein Widerrufsrecht.


Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sei auch nicht als Umgehungsgeschäft anzusehen. Damit sei der Anwendungsbereich des § 511 Satz 2 BGB (heute: § 512 BGB) ebenfalls nicht eröffnet. Insofern verwies der BGH unter anderem darauf, dass es sich bei einem Kilometerleasingvertrag um einen seit langem etablierten Vetragstyp handele, dessen Wahl noch keine Umgehung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift begründe.


(Quelle: BGH, Urteil v. 24.02.2021, VIII ZR 36/20 ; Pressemitteilung Nr. 039/2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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