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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20: Zur Unwirksamkeit von Änderungsklauseln in Banken-AGB


Der für Fragen des Bankrechts zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte mit Urteil vom 27.04.2021 darüber zu entscheiden, ob Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank wirksam sind, die ohne inhaltiche Einschränkungen die Zustimmung des Bankkunden zu einer Änderung dieser AGB durch Schweigen fingieren.


Im entschiedenen Fall hatte als Kläger der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrauchervebände gegen eine Bank geklagt, die gegenüber Verbrauchern AGB verwendet, wonach Änderungen der AGB den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten werden. Die Zustimmung der Kunden gilt, worauf die Bank in ihrem Angebot gesondert hinweist, als erteilt, wenn die Kunden ihre Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bank mitteilten (Genehmigungsfiktion). Den Kunden bleibt die Möglichkeit der Kündigung.


Ähnliche Regelungen finden sich in vielen AGB anderer Banken und Sparkassen.


Der Kläger hält diese Klausel im Rechtsverkehr mit Verbrauchern für unwirksam und erhob im Wesentlichen Unterlassungsklage gegen die beklagte Bank.


Symbolbild Bankgebäude

(Symbolbild)


Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) gaben der Bank recht.


Die Revision des Klägers zum BGH war indes erfolgreich.


Anders als die Vorinstanzen verurteilte der BGH die Bank zur Unterlassung.


Der BGH wies darauf hin, dass die Klauseln vollumfänglich der sog. AGB-Kontrolle unterfallen.


Hieran ändere - in Bezug auf Zahlungsdienstrahmenverträge - auch die Regelung des § 675g BGB nichts. Aus Gründen des Unionsrechts sperre diese Regelung nicht die Anwendung der §§ 307 ff. BGB.


Die allgemeine Änderungsklausel der Beklagten umfasse nicht nur die Anpassung von Details der Vertragsbeziehung zum Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Damit weiche sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (vgl. § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB) ab, weil sie aus dem Schweigen des Kunden auf eine Zustimmung zu einer Vertragsänderung schließe. Dies benachteilige die Kunden unangemessen im Sinne der § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil es grundlegende Änderungen der vertraglichen Beziehungen ermögliche.


Soweit eine Klausel der Beklagten die Änderung von Entgelten für Hauptleistungen beträfe, sei dies aus vergleichbaren Gründen ebenfalls AGB-widrig.

(Quelle: BGH, Urteil v. 27.04.2021, XI ZR 26/20; Pressemitteilung Nr. 88/2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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