BSG, 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R ua: Unterliegt Notarzt im Nebenjob der Sozialversicherungspflicht?
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in drei Urteilen vom 19.10.2021 über die sozialversicherungsrechtliche Versicherungspflicht von Notärzten im Nebenjob zu entscheiden.
Wie das BSG entschied, sind Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, während dieser Tätigkeit regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Insofern war für das BSG entscheidend, dass diese Person während ihrer Tätigkeit in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert sind. Dies ergebe sich zum Beispiel daraus, dass sie verpflichtet sind, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeugs aufzuhalten und im Alarmfall innerhalb einer gewissen Zeit auszurücken. Dass dies auch durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, führe zu keiner anderen Betrachtung. Ferner nutzte die Notärzte überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel.
(Symbolbild)
Entscheidend sei die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit. Ein abweichendes Verständnis der Beteiligten sei dagegen nicht ausschlaggebend.
Das BSG wies ausdrücklich darauf hin, dass die Verfahren nicht die Frage betrafen, ob vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 23c Abs. 2 S. 1 SGB IV noch Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern seien.
Diese Bestimmung lautet:
"Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben
1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des
Rettungsdienstes oder
2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden. [...]"
(Quelle: BSG, Urteile v. 19.10.2021, B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R; Pressemitteilung Nr. 26/2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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