BSG, 23.02.2021 -B 12 R 21/18 R:In Tankgutscheine umgewandelter Arbeitslohn bleibt beitragspflichtig
Ein findiger Arbeitgeber hatte mit seiner Belegschaft vereinbart, einem Teil des bisherigen Arbeitslohns fortan in Form von Tankgutscheinen zu gewähren. Außerdem sollten die Arbeitnehmer zukünftig Miete vom Arbeitgeber für Werbeflächen auf ihren privaten Kraftfahrzeugen erhalten.
Wie das Bundessozialgericht (BSG) am 23.02.2021 entschied, ändert diese "Nettolohnoptimierung" indes nichts daran, dass die an Stelle des bisherigen Arbeitslohns gewährten Gutscheine und Mietzahlungen sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt blieben.
(Symbolbild)
Denn dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile.
Da die Tankgutscheine rechnungsmäßig an Stelle des bisherigen Arbeitsentgelts traten, waren sie auch nicht ausnahmsweise als außerhalb der Beitragspflicht liegend anzusehen. Die Anwendung der steuerrechtlichen Bagatellgrenze für Sachbezug von € 44,00 wurde abgelehnt.
(Quelle: BSG, Urteil v. 23.01.2021, B 12 R 21/18 R; Pressemitteliung Nr. 5 vom 24.02.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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