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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerwG, 04.02.2021 - 5 VR 1.20:BND-Personalratsmitglied an der Ausübung des Amts rechtlich gehindert

Mit einem im wahrsten Sinne "geheimnisvollen" Sachverhalt hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Berlin in einem personalvertretungsrechtlichen Beschluss vom 04.02.2021 zu befassen:


Der entschiedene Fall betraf ein Mitglied des Personalrats beim Bundesnachrichtendienst (BND). Dieses hatte sich mit seinem Antrag im Wege des Eilrechtsschutzes an das im vorliegenden Fall in erster und letzter Instanz zuständige BVerwG gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Ziel war es, sein Amt als Mitglied des Gesamtpersonalrats weiterhin ungehindert ausüben zu können.


Der Antragsteller war seit 1993 Tarifangestellter beim BND. Seit 2020 gehörte er dem Personalrat an.


Bundesverwaltungsgericht

(Bundesverwaltungsgericht)


Kurz nach der Wahl zum Personalrat erhielt er - mit Zustimmung desselben - eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Kündigung läuft beim Arbeitsgericht (ArbG) Berlin eine Kündigungsschutzklage.


Neben der noch laufenden Kündigungsschutzklage hatte der Antragsteller auch ein personalvertretungsrechtliches Hauptsache- und Eilverfahren eingeleitet.


Mit dem vorliegenden Eilantrag möchte er in der Sache ereichen, dass er vom Gesamtpersonalrat sowie dem Präsidenten des BND in der Ausübung seines Personalratsamtes bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache nicht behindert wird.


Der Eilantrag blieb allerdings erfolglos:


Zwar sei ein außerordentlich gekündigtes Personalratsmitglied, das seine Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten angreift, weiterhin Mitglied des Personalrats. Denn die Gewissheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG die Mitgliedschaft im Personalrat beende, sei erst mit dem (etwaigen negativen) Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gegeben.


Bis dahin stünde dem Antragsteller auch - grundsätzlich - der in § 8 PersVG geregelte Anspruch auf ungehinderte Amtsausübung zu.


"Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung."


Allerdings könne dieser Anspruch im Eilverfahren nur dann durchgesetzt werden, wenn das gekündigte Personalratsmitglied glaubhaft macht, dass die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Eine solche Glaubhaftmachung sei im vorliegenden Fall aber fehlend.


Der Antrag auf Eilrechtsschutz war daher zurückzuweisen.


(Quelle: BVerwG, 04.02.2021 - BVerwG 5 VR 1.20; Pressemitteilung Nr. 11/2021 v. 08.02.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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