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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Hamm, 16.06.2021 - 10 Sa 122/21: Falscher Kündigungstermin - Auslegung einer Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hatte sich in einem Urteil vom 16.06.2021 insbesondere mit der Auslegung einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung zu befassen. Die Besonderheit lag darin, dass die Arbeitgeberin (versehentlich) einen späteren Kündigungstermin angegeben hatte, obwohl die Kündigung schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre.


Im entschiedenen Fall stand der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin, einer Haushaltshilfe, und der Beklagten im Streit.


Die Klägerin war seit 01.10.2014 zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von 910,74 € brutto bei der Beklagten angestellt. Der Arbeitsvertrag sah die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vor.


Symbolbild Haushaltshilfe

(Symbolbild)


Am 12.02.2020 verschwanden zum wiederholten Male Wertgegenstände aus dem Haushalt der Beklagten.


Die Beklagte verdächtigte die Klägerin und kündigte mit Schreiben vom 14.02.2020 fristlos, hilfsweise fristgemäß, wobei sie bezüglich der hilfsweisen Kündigung als Beendigungstermin den 30.04.2020 angab:


„Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30. April 2020.“


Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie bestritt, die Wertgegenstände entwendet zu haben.


Das Arbeitsgericht (ArbG) sah die fristlose Kündigung nicht als erwiesen an. Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar war, kam es zu einer Beendigung aufgrund der ordentlichen Kündigung zum 30.04.2021.


Die Beklagte wandte sich zweitinstanzlich gegen dieses Urteil nur noch mit dem Ziel, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der hilfsweisen ordentlichen Kündigung bereits am 15.03.2020 und nicht erst am 30.04.202 beendet sei.


Die Berufung hatte indes kein Erfolg.


Zwar sei es zutreffend, dass in Privathaushalten die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB nicht anwendbar seien, so dass die Kündigung von der Beklagten zum 15.03.2020 hätte erklärt werden können.


Allerdings habe die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben ausdrücklich den 30.04.2020 benannt:


"Aus Sicht der Kammer stellt vorliegend die explizite Benennung des Datums bei der Auslegung den überwiegenden Gesichtspunkt dar."



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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