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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

LG Osnabrück, 09.07.2021 - 2 S 35/21: Corona - Zur Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen

Das Landgericht (LG) Osnabrück hatte sich in einer Entscheidung vom 09.07.2021 mit den Folgen der zeitweisen Schließung von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie zu befassen.


Im entschiedenen Fall bestand zwischen dem Kläger und dem beklagten Fitnessstudion ein Mitgliedsvertrag über 24 Monate.


Vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 wurde das Fitnessstudio coronabedingt aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen.


Der Kläger erklärte seine Kündigung zum 08.12.2021.


Auch während der Schließung wurden die Mitgliedsbeiträge weiterhin eingezogen. Eine Rückzahlung lehnte die Beklagte ab. Sie argumentierte, dass der Mitgliedsvertrag im Wege der Vertragsanpassung um die Zeit der Schließung zu verlängern sei. Dann sei die von ihr geschuldete Leistung nachholbar.


Symbolbild Fitnessstudio

(Symbolbild)


Amtsgericht (AG) und LG gaben dagegen dem Kläger recht:


Das LG führte aus, dass die von der Beklagten geschuldete Leistung unmöglich geworden sei. Damit entfalle auch ein Anspruch auf Entrichtung der Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum der Schließung. Ein Nachholen der geschuldeten Leistung sei nicht möglich.


Die Beklagte könne auch nicht die (kostenfreie) Vetragsverlängerung verlangen. Der Gesetzgeber habe in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich Regelungen für die Vertragsanpassung (nur) für Miet- und Pachtverhältnisse vorgesehen. Für Freizeiteinrichtungen fehlten solche Regelungen. Nach Art. 240 § 5 EGBGB sei lediglich eine sog. Gutscheinlösung getroffen worden.


Das LG ließ die Revision zu.


(Quelle: LG Osnabrück, Urteil v. 09.07.2021, 2 S 35/21; Pressemitteilung Nr. 29/21 v. 12.07.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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