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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Frankfurt/Main, 14.06.2022 - 3 Ss-OWi 476/22: Geringe Kontrolldichte bei Geschwindigkeitsverstoß

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt/M.) hatte sich in einem Beschluss vom 14.06.2022 mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Geschwindigkeitsverstoßes zu befassen.


Hierbei nahm das OLG in mehrfacher Hinsicht einen für den Betroffenen restriktiven Standpunkt ein.


Hintergrund bildete ein Bußgeldbescheid vom 07.12.2020. Dieser umfasste eine Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h in Höhe von 160,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat.


Symbolbild schnelles Fahrzeug

(Symbolbild)


Auf Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid erkannte das Amtsgericht (AG) mit Urteil vom 11.01.2022 auf vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung und verdoppelte daher die Geldbuße; das Fahrverbot blieb unverändert bei einem Monat.


Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein.


Diese blieb erfolglos.


Insbesondere liefen die Verfahrensrügen ins Leere.


Das OLG führte unter anderem aus:


"Die grundsätzliche Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens, hier mit dem Gerät PoliScan FM1, hängt nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit oder Plausibilisierung der Daten ab, die der Messung zugrunde liegen."


Und:


"Grundsätzlich nur äußerst zurückhaltende richterrechtliche Korrekturen auf der Grundlage des Prinzips eines fairen Verfahrens in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Sachen verhindern zudem, dass fair trial entgegen seiner individualrechtlichen Verwurzelung im Menschenwürdeprinzip zur kleinen Münze im justiziellen Alltagsbetrieb verkommt und zweckwidrig als Instrument der Hochzonung prozessualer Unannehmlichkeiten in Verfassungsverstöße durch die Verfahrensbeteiligten umfunktionalisiert wird."


(Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 14.06.2022, 3 Ss-OWi 476/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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