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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Hamm, 30.10.2020 - 11 U 34/20: Straßenbaum beschädigt Porsche - Haftung der Stadt Essen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich in einem Berufungsurteil vom 30.10.2020 mit der Frage zu befassen, ob und wenn ja in welcher Höhe die beklagte Stadt (Essen) dem Eigentümer eines Porsche 911 Carrera Cabriolet dafür Schadensersatz leisten muss, dass sein Fahrzeug im Juni 2016 von einem herabstürzenden Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche beschädigt wurde.


Der klagende Porsche-Eigentümer war im besagten Zeitraum mit seinem Fahrzeug in der Kupferdreher Straße in Essen unterwegs. Dort stürzte ein hangabwärts befindlicher Stämmling einer Esche über die Kupferdreher Straße, nachdem bereits einige Zeit zuvor ein hangaufwärts stehender Stämmlich derselben Esche abgebrochen war. Baumkontrolleure hatten in 2015 und April 2016 Sichtprüfungen durchgeführt und festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Eine Fällung der Esche war bis Ende Januar 2017 vorgesehen.


Symbolbild Stadt Essen - Zeche Zollverein

(Symbolbild)


Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von mehr als 50.000,00 €.


Das Landgericht (LG) Essen hatte die beklagte Stadt erstinstanzlich zu einer Zahlung ca. 47.500,00 € verurteilt. Denn nach Vernehmung von Zeugen und der Anhörung von Sachverständigen hielt das LG die erfolgten

Sichtprüfungen für nicht ausreichend.


Auf die Berufung der beklagten Stadt wurde der Schadensersatzbetrag teilweise reduziert. Auch das OLG hielt die Sichtprüfungen für nicht ausreichend. Es wären weitergehende Untersuchungen mit Sondierstab erforderlich gewesen. Hierdurch hätte die weitergehende Fäulnisbildung, die zum Abbrechen der beiden Stämmlinge geführt hatte, festgestellt und und die unverzügliche Fällung innerhalb von 14 Tagen angeordnet werden können. Das Schadensereignis wäre dann vermieden worden.


Allerdings sei bei der Höhe des Schadensersatzes auf Seiten des Klägers die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr in Höhe von 20 % anspruchsmindernd zu berücksichtigen, so dass sich nur ein Schadensersatzanspruch von ca. 38.000,00 € ergab.


(Quelle: OLG Hamm, Urteil v. 30.10.2020, 11 U 34/20; Pressemitteilung v. 28.01.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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