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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OVG Münster, 05.12.2024 - 16 B 175/23: Keine ausreichende Rechtsgrundlage in der Fahrerlaubnisverordnung: Radfahren darf nicht verboten werden

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) entschied in zwei Beschlussverfahren am 05.12.2024, dass zwei Antragsteller vorläufig wieder berechtigt sind, mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, also u.a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter, am Straßenverkehr teilzunehmen.


Denn die FeV, namentlich deren § 3 Abs. 1, biete keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür. dass die Behörden auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen dürften.


Das OVG Münster verwies ausdrücklich auf zwei vergleichbare Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -) .


Symbolbild Fahrrad

(Symbolbild)


Im den entschiedenen Fällen fuhr ein Antragsteller unter dem Einfluss von Amphetamin einen E‑Scooter.


Der andere Antragsteller fuhr alkoholisiert mit einer BAK von über 2 %0 ein Fahrrad.


Beide Antragsteller besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs.


Die Fahrerlaubnisbehörde untersagte beiden Antragstellern das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.


Hiergegen gingen die Antragsteller mit Eilanträgen, die vor den Verwaltungsgerichten zunächst keinen Erfolg hatten, vor.


Anders beim OVG:


Denn die Bestimmungen der FeV seinen nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit würde erheblich eingeschränkt. Zudem seinen fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge regelmäßig weniger gefährlich.


(Quelle: OVG Münster, Beschluss v. 05.12.2024, 16 B 175/23; Pressemitteilung v. 06.12.2024)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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