top of page
  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

VG Düsseldorf, 12.05.2021 - 7 L 1038/21: Corona-Impfung eines Rechtsanwalts - Eilantrag gescheitert

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte in einem Eilverfahren über den Antrag eines - möglicherweise - "übervorsichtigen" Rechtsanwalts zu entscheiden. Obwohl der Rechtsanwalt bereits - offenbar für den 14.05.2021 - einen Impftermin im Impfzentrum erhalten hatte, stellte er zusätzlich bei Gericht den Antrag, die Impfung auch tatsächlich verabreicht zu bekommen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er befürchte, im Impfzentrum zurückgewiesen zu werden, da er - anders als zum Beispiel Richter oder Staatsanwälte - nicht zum begünstigten Personenkreis des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 05.05.2021 gehöre.


Das VG entschied mit Beschluss vom 12.05.2021 ablehnend über diesen Eilantrag. Der in Düsseldorf wohnhafte und dort eine Rechtsanwaltskanzlei betreibende Rechtsanwalt könne zur Zeit von der Stadt Düsseldorf nicht verlangen, im Impfzentrum gegen das Corona-Virus geimpft zu werden. Ein solcher Anspruch stünde dem Antragsteller nicht zu.


Symbolbild Impfung

(Symbolbild)


Im Übrigen lies das VG offen, ob gerichtliche Hilfe überhaupt erforderlich sei, nachdem die Impfstoffe von Astra Zeneca und Johnson & Johnson inzwischen von der Priorisierung ausgenommen seien. Ebenso wurde vom VG offen gelassen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) CoronaImpfV für den Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität insgesamt vorliegen, ob nämlich der Antragsteller „in besonders relevanter Position in der Rechtspflege tätig“ sei, da der Rechtsanwalt hierzu nichts vorgetragen habe.


Weiter wies das VG darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 CoronaImpfV ein Anspruch nur "im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe" vermittelt werde. Da weiterhin ein Mangel an Impfstoffen bestünde, komme der Exekutive eine Einschätzungsprärogative und ein Ermessensspielraum bei der Durchführung der Impfung zu.


(Quelle: VG Düsseldorf, Beschluss v. 12.05.2021, 7 L 1038/21; Pressemitteilung v. 14.05.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page