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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

VG Düsseldorf, 16.05.2022 - 26 K 9086/18: Grundschullehrer und Studienräte - Besoldungsunterschiede

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte sich in zwei Urteilen vom 16.05.2022 mit der unterschiedlichen Besoldung von Grundschullehrern und Studienräten zu befassen. Es kam zum Ergebnis, dass Grundschullehrer keinen Anspruch darauf haben, wie Studienräte besoldet zu werden.


Im entschiedenen Fall hatten zwei Grundschullehrerinnen, die als Beamtinnen auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 12 eingestuft sind, auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 sowie auf Gewährung einer Studienratszulage geklagt.


Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, dass sowohl nach ihrer Ausbildung, als auch nach der ausgeübten Tätigkeit kein erheblicher Unterschied zu denen nach A 13 und mit Studienratszulage besoldeten Studienräten mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bestünde.


Sie verwiesen auf eine Änderung der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen, wonach es bei der Lehrerausbildung zu Angleichungen gekommen war.


Symbolbild Schule

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Das VG wies die Klagen gleichwohl ab.


Die Vergütung der Klägerinnen sei nicht zu niedrig bemessen. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Denn trotz der weitgehend angeglichenen Bildungsvoraussetzungen bestünden noch inhaltliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Lehramtsbefähigungen. Zudem unterscheide sich der Berufsalltag von Lehrern an Grund-, Haupt- und Realschulen von dem der Studienräte an Gymnasien und Gesamtschulen in einer Weise, die die abweichende Einstufung in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 als sachgerecht rechtfertige und nicht willkürlich sei.


Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das VG die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) ausdrücklich zu.


(Quelle: VG Düsseldorf, Urteile v. 16.05.2022, 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18; Pressemitteilung v. 16.05.2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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