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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

VG Gelsenkirchen, 21.05.2021 - 2 L 664/21: Zur Verweigerung eines Impftermins für einen Rechtsanwalt

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hatte sich in seinem Beschluss vom 21.05.2021 mit dem Eilantrag eines Rechtsanwalts aus Bochum zu befassen Dieser konnte sich zwar mit seinem Antrag auf sofortige Vergabe eines Impftermins nicht durchsetzen, immerhin muss die Stadt Bochum den Rechtsanwalt aber unter Beachtung der Rechtsauffassung des VG neu bescheiden..


Hintergrund bildete der Umstand, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Coronavirus-Impfverordnung die in Justiz und Rechtspflege tätigen Personen mit erhöhter Priorität (Gruppe 3) impfberechtigt sind. Auch wenn die Anwaltschaft nicht ausdrücklich erwähnt sei, ergäbe sich aus der Verordnungsbegründung, dass diese auch zu dieser Gruppe zähle.


Symbolbild Impfung

(Symbolbild)


Der Ausschluss der Anwaltschaft aus der Impfpriorisierung der Gruppe 3 entbehre daher einer nachvollziehbaren Begründung.


(Quelle: VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 21.05.2021, 2 L 664/21)

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